Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat unter Betrachtung der DSGVO den Einsatz von Google Analytics neu bewerte und entsprechende Empfehlungen für die Nutzung oder besser nicht Nutzung herausgegeben. Der jetzige Beschluss stellt nach Angaben der DSK eine Ergänzung zur vorherigen Orientierungshilfe für Anbieter von Telemedien da.
Zu gleich wird darauf verwiesen, dass die erfolgte Auslegung im Beschluss vom 12.05.2020 unter den Vorbehalt einer späteren Entscheidung des Europäischen Datenschutzausschusses und des EuGH steht.
Klarstellend wird aufgezeigt, dass der Einsatz von Google Anlaytics immer mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten verbunden ist. Die von Google genutzte Begriffsbestimmung, dass die erfassten Nutzungsdaten keine „personenidentifizierbaren Informationen“ seien ist mit der Regelung im Art. 4 Nr. 1 DSGVO nicht vereinbar. Auch handele es sich entgegen einiger Meinungen nicht um eine Auftragsverarbeitung gem. Art. 28 DSGVO. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Webseitenbetreiber nicht allein über die Mittel und Zwecke der Verarbeitung entscheiden kann, sondern diese überwiegend durch das Tool vorgegeben wird. Daher liegt bei der Zusammenarbeit zwischen dem Webseitenbetreiber und Google eine gemeinsame Verantwortlichkeit gem. Art. 26 DSGVO vor.
Im Folgenden wird dargestellt, dass bestimmte Rechtsgrundlagen wie z.B. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b) DSGVO nicht zum Tragen kommen, da eine Verarbeitung der entsprechenden personenbezogenen Daten nicht für eine eventuelle Vertragserfüllung zwischen Nutzer und Anbieter notwendig ist. Auch die Zulässigkeit nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO im Rahmen des berechtigten Interesses des Webseitenanbieters sieht die DSK nicht. Folglich wäre ein Einsatz von diesem Tool nur unter den Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a) DSGVO zulässig und unter den entsprechenden Vorgaben in Bezug auf eine Einwilligung. Dies wiederum stellt den Webseitenbetreiber vor nicht unerhebliche Problem. Schließlich muss die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung so gestaltet werden, dass dieser mindestens ebenso einfach erfolgen kann wie die Einwilligung selbst. Ein Verweis für den Widerruf auf ein bereits gestelltes Add-On genügt diesen Ansprüchen nicht.
Fazit: Webseitenbetreiber sollten den Einsatz von Googel Anlaytics dringend auf die Notwendigkeit prüfen und ob der Einsatz datenschutzkonform erfolgt. Dazu bedarf es einer Einwilligung, die den Ansprüchen des Art. 7 DSGVO genügt. Zusätzlich muss der Art. 8 DSGVO beachtet werden, sofern Kinder die entsprechenden Nutzer sind, was im Zweifel äußerst schwierig sein wird. Es bleibt zu empfehlen, sich entsprechend ausführlich beraten zu lassen bezüglich eines solchen Einsatzes und zugleich den Datenschutzbeauftragten bei den Überlegungen mit einzubeziehen.